Grundrechte

Rechtsanwalt Thomas Hummel ist vor allem im Bereich der Grundrechte tätig.
Rechtsanwalt Thomas Hummel ist vor allem im Bereich der Grundrechte tätig.
Die Haupttätigkeit der Kanzlei liegt im Bereich der Grundrechte.

Die Grundrechte sind eine Barriere der Bürger gegen Übergriffe des Staates. Historisch, als man noch keine abstrakte Staatsgewalt kannte, markierten die Grundrechte die Grenze zwischen der Macht des Monarchen und des Parlament: Der Fürst oder König durfte die Grundrechte seiner Bürger nur einschränken, wenn er die Zustimmung der Abgeordneten hatte. Daher kommt heute noch das Prinzip, dass Grundrechte nur durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden können.

Umfassende Geltung der Grundrechte

Sowohl die Landesverfassungen als auch das Grundgesetz kennen Grundrechte. Das sind fundamentale Rechte, die der einzelne Bürger gegenüber dem Staat besitzt. Dabei kann sich jedoch nicht jede Person auf alle Grundrechte berufen. Es gibt Grundrechte, die bspw. nur Inländern zustehen. Andere Grundrechte richten sich ausschließlich an ganz bestimmte Personen in speziellen Situationen, bspw. an Beamte.

Die Grundrechte eine sehr große Reichweite. Sie gehen von ganz groben Rechten wie der Menschenwürde oder der allgemeinen Handlungsfreiheit über die Religionsfreiheit bis hin zu ganz speziellen Rechten in gerichtlichen Verfahren. Im wirtschaftlichen Bereich spielen die Berufsfreiheit sowie das Eigentumsgrundrecht eine immense Rolle. Seit der Entwicklung des Internets sind die Meinungsfreiheit sowie das sog. Computergrundrecht in ihrer Bedeutung gewachsen.

Man kann prinzipiell davon ausgehen, dass jedes menschliche Handeln in irgendeiner Form von einem Grundrecht (oder oft auch von mehreren Grundrechten) erfasst wird. Eine andere Frage ist dann aber, wie weit dieser Schutz genau reicht.

Bindung aller Behörden und Gerichte an Grundrechte

Grundrechte spielen im gesamten Öffentlichen Recht, also in Beziehungen zwischen dem Bürger einerseits und dem Staat und dessen Behörden andererseits, eine wichtige Rolle. Die Grundrechte stehen dabei nicht nur als eigene Rechtspositionen neben den übrigen Gesetzen. Vielmehr sind sie der Maßstab, an dem viele Gesetze des Verwaltungsrechts ausgelegt werden.

Auch wenn die Grundrechte häufig ausschließlich mit der Verfassungsbeschwerde in Verbindung gebracht werden, müssen alle Staatsorgane (also auch die einfachen Gerichte) die Grundrechte beachten. Jedes Gericht muss sich bei der Anwendung und Auslegung der Fachgesetze fragen, ob und wie diese mit den Grundrechten vereinbar sind, und seine Entscheidung danach ausrichten.

Ihnen obliegt die schon erwähnte verfassungskonforme Auslegung sämtlicher Rechtsnormen. Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, ein Gesetz zu verstehen, muss die Auslegung herangezogen werden, die mit den Grundrechten vereinbar ist.

Idealerweise sorgen daher bereits die Gerichte dafür, dass die Grundrechte im Rechtsweg durchgesetzt werden. Dann ist eine Verfassungsbeschwerde natürlich gar nicht erst notwendig.

Prozessgrundrechte

Eine besondere Kategorie von Grundrechte stellen die Prozessgrundrechte dar. Diese sind systematisch nicht im Grundrechtsteil des Grundgesetzes (Art. 1 bis 19) zu finden, sondern sehr viel weiter hinten, nämlich im Abschnitt IX., der den Titel „Die Rechtsprechung“ trägt. Daher werden sie teilweise auch nicht als „richtige“ Grundrechte, sondern als grundrechtsgleiche Rechte betrachtet.

Die Prozessgrundrechte sollen dafür sorgen, dass jeder vor Gericht ein rechtsstaatliches Verfahren bekommt. Die Gewährleistungen sind vielfältig: Vom Recht auf den zuständigen Richter über das allgemeine Recht auf ein faires Verfahren bis hin zum Anspruch auf rechtliches Gehör. Im besonders sensiblen Bereich des Strafrechts gibt es ein Rückwirkungs- und Analogieverbot, das Verbot von Ausnahmegerichten und die (nur noch historisch bedeutsame) Abschaffung der Todesstrafe.

Einschränkung von Grundrechten möglich

Die grundrechtskonforme Auslegung der Gesetze obliegt zunächst den fachlich zuständigen Gerichten.
Die grundrechtskonforme Auslegung der Gesetze obliegt zunächst den fachlich zuständigen Gerichten.
Allerdings sind Grundrechte nicht unantastbar. Sie können eingeschränkt werden, wenn es dafür vernünftige Gründe gibt. Solche Gründe können die Grundrechte anderer oder auch wichtige Staatsziele sein. Im Rahmen dieser Einschränkung muss der Staat jedoch stets verhältnismäßig vorgehen und bestimmte Formalien wahren.

In formeller Hinsicht bedarf ein Grundrechtseingriff stets eines Gesetzes. Damit ist ein Gesetz im formellen Sinne, also ein vom Parlament (Bundestag bzw. Landtag) in eine bestimmten Verfahren verabschiedete Rechtsnorm. Entweder ordnet das Gesetz unmittelbar an, dass ein Eingriff in ein Grundrecht stattfinden soll, oder das Gesetz erlaubt es der Regierung, einen solchen Eingriff vorzunehmen. Nicht erlaubt ist aber ein Grundrechtseingriff durch die Regierung aus eigener Entscheidung ohne gesetzliche Ermächtigung.

Leider sind immer mehr Eingriffe in Grundrechte durch den Staat zu verzeichnen. Staatliche Stellen beachten die Grundrecht häufig erst dann in vollem Umfang, wenn nachdrücklich auf sie hingewiesen wird. Damit Ihnen das nicht passiert, werde ich stets mit Vehemenz auf Ihre Rechte pochen.

Allerdings müssen Gesetze die Grundrechte nach Möglichkeit schonen und diese berücksichtigen, wenn bspw. politische Ziele umgesetzt oder Interessen des Staates geschützt werden sollen. Ein Gesetz, das diesen Anforderungen nicht genügt, kann selbst verfassungswidrig sein. Darum ist es auch möglich, Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz einzulegen.

Internationale Grundrechte

Neben den Grundrechten des Grundgesetzes und der Landesverfassungen bekommen auch internationale Grundrechte zunehmend Bedeutung. Dazu gehören die Menschenrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese sind im Rahmen der Verfassungsbeschwerde in der Regel nicht unmittelbar einklagbar, beeinflussen aber teilweise die Auslegung der Grundrechte durch die Verfassungsgerichte. Dies gilt insbesondere für Art. 6 EMRK, der ein umfassendes faires Verfahren garantiert, während das Grundgesetz eher historisch bedeutsame Einzelaspekte regelt.

Besonderes Gewicht haben aber auch die EU-Grundrechte, die in der EU-Grundrechtscharta niedergelegt sind und in speziellen Konstellationen sogar die deutschen Grundrechte verdrängen können. Insoweit wird die für die nächsten Jahre zu erwartende weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Auge zu behalten sein.

Spezialisierung auf Grundrechte

Die Kanzlei Abamatus ist auf das Staatsrecht und die Grundrechte spezialisiert. Rechtsanwalt Thomas Hummel hat praktisch täglich mit Grundrechten in den verschiedensten Konstellationen zu tun und kann auch Ihren Fall überprüfen. Er vertritt Sie auch in Ihrem grundrechtsrelevanten Fall vor einem Verfassungsgericht oder einem anderen zuständigen Gericht.

Mehr Informationen der Kanzlei Abamatus zu den Grundrechten

Zu allgemeinen Funktionsweisen der Grundrechte und zum Basiswissen in diesem Rechtsbereich können wir folgende unserer Fachartikel bei anwalt.de empfehlen:

(Letzte Aktualisierung: 04.09.2022)

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