Fragen und Antworten zu Gnadengesuchen

Auf dieser Seite wollen wir die Antworten auf häufige Fragen rund um Gnadengesuche geben.

Grundlagen des Gnadenrechts
Was ist ein Gnadengesuch?

Ein Gnadengesuch ist ein spezieller Antrag, der die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ziel hat. Dabei geht es ausschließlich darum, die Folgen dieser Entscheidung abzumildern, aufzuheben und zu verändern.

Wo sind Gnadengesuche geregelt?

Gnadengesuche richten sich gegen rechtskräftige Urteile.
Gnadengesuche richten sich gegen rechtskräftige Urteile.
Das ist unterschiedlich. Gnadenentscheidungen sind ursprünglich nirgends geregelt gewesen, sondern haben sich gewohnheitsrechtlich etabliert.

Im Grundgesetz und in den Länderverfassungen werden sie als bestehend vorausgesetzt. Geregelt wird dann nur noch, welches Verfassungsorgan das Gnadenrecht ausübt.

Der genaue Ablauf wird dann in Gesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Häufig tragen diese die Bezeichnung „Gnadenordnung“. Außerdem gibt es meist noch Erlasse und Verwaltungsvorschriften, die das Nähere regeln.

Wann sollte man das Gnadengesuch am besten stellen?

Der beste Zeitpunkt hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Zunächst einmal ist ein Gnadenantrag unmittelbar nach der letzten Instanz denkbar, wenn das Urteil also rechtskräftig wird. Dann gibt es jedoch oft noch keine wirklichen Argumente dafür, warum die Gnadenbehörde nun von der Bewertung des Gerichts abweichen sollte.

Wurde eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt, kann es sinnvoll sein, zunächst eine gewisse Zeit der Inhaftierung abzuwarten. Dann kann man argumentieren, dass ja immerhin schon eine gewisse Vollstreckung erfolgt ist.

Wenn es dagegen um Nebenfolgen wie Fahrverbot geht, wird man vor dessen Beginn den Antrag stellen müssen, da er sich sonst „erledigt“ hat.

Wie kann man ein Gnadengesuch stellen, wenn man im Gefängnis sitzt?

Aus der Haft heraus ist man in seinen Kommunikationsmöglichkeiten natürlich beschränkt. Brieflicher Austausch ist ohne Weiteres möglich, aber man hat normalerweise keinen Zugriff auf Informationen aus dem Internet oder auf Literatur.

In diesen Fällen sollte man Vertrauenspersonen wie Verwandte oder gute Freunde beauftragen, zusammen mit dem Rechtsanwalt den Antrag zu entwerfen. Selbstverständlich erhalten Sie den Schriftsatz vor ab zugesandt und können dann noch eigene Anregungen dazu mit einbringen.

Gibt es parallel zum Gnadengesuch noch andere Möglichkeiten?

Ja, die verschiedenen Rechtsbehelfe schließen sich nicht gegenseitig aus.

Zusätzlich zum Gnadengesuch ist an Verfassungsbeschwerden, EMRK-Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren zu denken. Auch eine Petition kann zumindest theoretisch eingereicht werden, wobei deren Erfolgsaussichten bei strafgerichtlichen Entscheidungen eher gering sind.

Wenn bereits ein Teil der Freiheitsstrafe verbüßt ist, kann auch an Vollzugslockerungen gedacht werden und eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung (nach der „Halbstrafe“) vorbereitet werden.

Gibt es einen Anspruch auf eine positive Gnadenentscheidung?

Nein, es gibt keine „Recht auf Gnade“.

Weil die Begnadigung ein außerordentlicher Schritt ist, kann man keinen Anspruch darauf erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Gnadenbehörde hat hier ein sehr weites Ermessen, wie sie entscheidet. Es gibt auch kein Recht auf Gleichbehandlung, wenn in einem ähnlichen Fall Gnade gewährt wurde – schon allein, weil die Rahmenumstände nie ganz dieselben sind.

Eine Ausnahme bestünde allenfalls bei komplett willkürlichen, unter keinem Aspekt mehr vertretbaren Entscheidungen. Hierfür gibt es aber in aller Regel keinen Anhaltspunkte.

Gegenstand eines Gnadengesuchs
Gegen welche Entscheidungen kann eine Begnadigung beantragt werden?

Eine Begnadigung kann sich auf jede Art einer Sanktionierung durch den Staat beziehen.

Sehr häufig wird es dabei um ein strafrechtliches Urteil gehen. Aber auch disziplinarische Ahndung von Soldaten und anderen Beamten kann durch Begnadigung aufgehoben oder abgemildert werden.

Welches Ziel hat das Gnadengesuch?

Mit dem Gnadengesuch soll die Strafe in irgendeiner Form „angenehmer“ gestaltet werden. Idealerweise wird sie komplett aufgehoben, ansonsten zumindest verringert, umgewandelt oder die Vollstreckung ausgesetzt.

Kann ein Gnadengesuch wiederholt werden?

Ja, es spricht grundsätzlich nichts dagegen.

Ein nicht erfolgreiches Gnadengesuch kann (theoretisch jederzeit) noch einmal gestellt werden. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, eine gewisse Zeit oder das Eintreten neuer Argumente abzuwarten, bevor man das Gnadengesuch noch einmal stellt. Unter Umständen kann es auch reichen, die Begründung zu verbessern oder auszubauen.

Allerdings sollte man sparsam damit umgehen. Wird bspw. alle paar Monate ein neues Gesuch gestellt, ist es eher wahrscheinlich, dass die Sachbearbeiter keinen Anlass sehen, in eine erneute Prüfung einzusteigen und den Antrag gleich ablehnen.

Warum sollten zwei Anwälte zusammen an einem Gnadengesuch arbeiten?

Das Gnadenrecht berührt sowohl das Strafrecht (bzw. das Disziplinarrecht) als auch das Staats-/Verfassungsrecht. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, wenn Rechtsanwälte aus diesen beiden juristischen Teilbereichen zusammenarbeiten, um sich gegenseitig zu ergänzen.

Außerdem ist es stets von Vorteil, wenn sich zwei Personen unterstützen und den Schriftsatz auch kritisch gegenlesen können. Auch wenn der Einsatz zweier Anwälte zusätzliche Kosten mit sich bringt, verbessert dies doch die Qualität eines Gnadengesuchs ganz erheblich.

Begründung eines Gnadengesuchs
Welche Gründe können für ein Gnadengesuch vorgebracht werden?

Für den Inhalt eines Gnadengesuchs gibt es grundsätzlich keine Bestimmungen und keine Grenzen. Alle brauchbaren Argumente sind zulässig.

Meist wird es darum gehen, dass die Strafvollstreckung des kompletten Urteils, wie das Gericht es entschieden hat, nicht zumutbar oder nicht gerecht wäre. Es müssen also Argumente gefunden werden, die gewissermaßen außerhalb des Rechts stehen und nicht schon im Urteil berücksichtigt werden konnten.

Insgesamt muss man aber gut abwägen, welche Ausführungen sinnvoll sind und welche möglicherweise sogar schaden könnten.

Kann man neue Argumente anführen?

Grundsätzlich schon, allerdings kommt es auf die Natur diese neuen Argumente an.

Wenn es um neue Beweise geht, wird sich die Gnadenbehörde in der Regel nicht an die Stelle des Gerichts setzen und überlegen, ob sie selbst zu einem anderen Urteil kommt. Dies ist im Gnadenverfahren einfach nicht zu leisten, sondern sollte im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme vorgebracht werden.

Soweit sich Lebensumstände des Betroffenen ändern und dieser z.B. eine neue Arbeitsstelle findet, er sich um erkrankte Verwandte kümmern muss oder selbst gesundheitliche angeschlagen ist, gehört dies sehr wohl zum Gnadenverfahren.

Darf man anführen, dass das Urteil falsch und man unschuldig ist?

Nein, davon ist abzuraten.

Im Gnadenverfahren spielt Einsicht und ggf. auch Reue eine Rolle. Darum sollte man, auch wenn man das Urteil immer noch als ungerecht empfindet, dieses als rechtskräftig und abgeschlossen akzeptieren.

Gnadenverfahren
Von wem kann das Gnadengesuch eingereicht werden?

Grundsätzlich von jedem.

Möglich sind sowohl Gnadengesuche im eigenen Namen, also für sich selbst, als auch zu Gunsten anderer Personen.

Wer entscheidet über die Begnadigung?

Laut den Verfassungen liegt das Gnadenrecht beim Bundespräsidenten, bei der Landesregierung oder beim Ministerpräsidenten, also bei der absoluten Staatsspitze.

Diese nehmen die Entscheidung aber nicht persönlich in die Hand, sondern haben das Recht fast ausnahmslos delegiert. Darum entscheiden andere Behörden darüber, häufig die Staatsanwaltschaften.

Ist ein Anwalt für das Gnadengesuch notwendig?

An sich nicht, es gibt hier keinen Anwaltszwang.

Trotzdem ist es sehr empfehlenswert, sich hier durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dieser sorgt dafür, dass alles Wichtige erwähnt und nichts vergessen wird. Umgekehrt wird er aber auch Fehler vermeiden, die die Chancen verringern können.

Wie hoch ist die Erfolgsquote?

Leider nur sehr gering. Umfassende amtliche Statistiken dazu gibt es nicht, aber die Quote dürfte sich im Bereich weniger Prozent bewegen.

Für ein erfolgreiches Gnadengesuch muss man schon aus der Menge der Gnadengesuche herausragen und so gute Argumente liefern. Nur die besten Anträge sind hier erfolgversprechend.

Außerdem muss der Staatsanwaltschaft – gerade heutzutage – vermittelt werden, warum diese Begnadigung auch im Lichte der Öffentlichkeit bestehen würde.

Ist der Bund zuständig oder das Bundesland?

In aller Regel ist das Land zuständig.

Eine Bundeszuständigkeit besteht nur bei Sachverhalten, die eine unmittelbare Verbindung zu Interessen des Bundes haben, z.B. Disziplinarmaßnahmen gegen Bundesbeamte oder Strafurteile wegen Hochverrats.

Kann die Strafe auch erhöht werden?

Nein. Es steht den Behörden schlicht nicht zu, eine Strafe zu erhöhen.

Auch beim Abändern von Strafen kann es hier zu Konflikten kommen, so darf bspw. eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, aber verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte (naheliegenderweise) zustimmen würde.

Kosten
Mit welchen Anwaltskosten muss ich rechnen?

Soll das Gnadengesuch – was empfehlenswert ist, siehe oben – durch einen spezialisierten Rechtsanwalt formuliert werden, fallen hier erhebliche Kosten an.

Die genauen Kosten hängen vom Aufwand ab und werden vorher mitgeteilt. Bei einer „typischen“ Aktendicke und einem durchschnittlich langen Schriftsatz sind aber 2000 bis 5000 Euro plus Mwst. im Rahmen des Üblichen.

Kommen noch Verfahrenskosten dazu?

Nein, das Gnadenverfahren ist kostenlos.

Mehr Informationen:

(Letzte Aktualisierung: 13.06.2024)

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