Auch ein Anwalt arbeitet natürlich nicht umsonst. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Gebühren und Kosten:
Gesetzliche Vergütung
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für verschiedene Tätigkeiten verschiedene Gebührenhöhen vor. Dabei orientiert sich das Honorar häufig am Streitwert, also an der Summe, die auf dem Spiel steht. Im Zivilrecht ist dies bei einfachen Klageforderungen relativ einfach zu ermitteln.
Vergütungsvereinbarung individueller als RVG
Die Abrechnung nach dem RVG ist meist ungerecht, weil sie die anwaltliche Leistung nicht wirklich berücksichtigt, sondern von abstrakten Pauschalen ausgeht. Außerdem bestehen häufig Gebührenrahmen, innerhalb derer der Rechtsanwalt seine konkrete Vergütung festlegen kann. Dies ist aber oft intransparent, weil der Mandant damit nicht vorher weiß, wieviel er bezahlen müssen wird.
Darum vereinbare ich normalerweise die Vergütung individuell mit Ihnen. Dabei wird ein Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandantem, die sog. Vergütungsvereinbarung oder auch Honorarvereinbarung, geschlossen. Dabei wird man sich einig, welcher Preis für die anwaltliche Leistung angemessen ist. Auf die gesetzliche Vergütungsfestlegung kommt es dabei dann überhaupt nicht mehr an.
Zu beachten ist allerdings, dass für gerichtliches Tätigwerden die gesetzliche Vergütung nicht unterschritten werden darf. Es muss also zunächst berechnet werden, welche Anwaltskosten das RVG für diesen Fall vorsieht. Dieser Betrag entspricht daher einer Mindestgebühr, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht.
Ohne Vereinbarung maximal gesetzliche Gebühren
Ein Überschreiten ist dagegen prinzipiell erlaubt und häufig notwendig, da ansonsten eine wirtschaftliche Mandatsbearbeitung nicht möglich wäre und solche Aufträge überhaupt nicht angenommen werden könnten. Bei sehr hohen Streitwerten kann es dagegen häufig bei den vom RVG vorgesehenen Beträgen bleiben.
Dabei ist aber zu beachten, dass viele Tätigkeiten überhaupt keine eigene Regelung durch das Gesetz erfahren haben oder man auf Regelungen zurückgreifen muss, die nur ähnliche, im Endeffekt aber kaum vergleichbare Aufgaben behandeln.
So werden bspw. für eine Verfassungsbeschwerde häufig die Gebühren für die Revision herangezogen. Da die Verfassungsbeschwerde eine sehr viel detailliertere Darlegung des Sachverhalts und eine komplette Nacherzählung des Verfahrensverlaufs verlangt, ist diese aber deutlich aufwändiger als eine – ebenfalls schon alles andere als triviale – Revisionsbegründung.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben Sie die Sicherheit, dass keine höheren Gebühren als die gesetzlichen von Ihnen verlangt werden können. In aller Regel werden wir aber nach gründlicher Prüfung der im RVG festgesetzten Gebühren eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen schließen, sodass Sie die anfallenden Kosten „schwarz auf weiß“ haben.
Stundenhonorar
Teilweise vereinbare ich mit meinen Mandanten Stundenhonorare. Für manche Tätigkeiten wäre eine Abrechnung rein nach dem Gegenstandswert, wie es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, wenig sinnvoll. Viel angemessener ist es da, ein Stundenhonorar festzusetzen, das einerseits mich für meinen tatsächlichen Aufwand entlohnt, andererseits aber auch dafür sorgt, dass sie nur für die erhaltenen Leistungen zahlen müssen.
Alles Weitere werde ich mit Ihnen besprechen, selbstverständlich vor Abschluss der Honorarvereinbarung. Die Höhe des Stundenhonorars richtet sich dabei nach den Umständen des Mandats, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Der Stundensatz bewegt sich als Faustregel bei ca. 375 Euro netto für umfangreichere verfassungsrechtliche Mandate. Bei kürzeren Mandaten mit größerer Haftungskomponente kann der Preis noch etwas höher liegen, in umgekehrter Konstellation entsprechend darunter.
Damit die Stunden nicht unkontrolliert auflaufen und Sie vom Rechnungsbetrag überrascht werden, erfolgt die Abrechnung stets zeitnah. Sie können den Auftrag jederzeit abbrechen und erhalten das bis dahin erreichte Ergebnis.
Festpreise
Festpreise sind für den Mandanten sehr vorteilhaft: Sie wissen genau, was Sie die Sache kosten wird. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht prinzipiell Festpreise vor, die sich am Gegenstandswert orientieren – was aber häufig dem tatsächlichen Aufwand der Arbeit nicht entspricht. Daher vereinbare ich gerne Festpreise aufgrund meiner Abschätzung, wie umfangreich meine Tätigkeit sein wird.
Alles Weitere werde ich mit Ihnen besprechen, selbstverständlich vor Abschluss der Honorarvereinbarung. Die Höhe des Festpreises richtet sich dabei nach den Umständen des Mandats, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Risiko eines zusätzlichen Aufwands trägt die Kanzlei
Insbesondere bei Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden ist die Recherche meist der Hauptteil der Arbeit. Diese wird zu einem erheblichen Teil nicht durch mich als Rechtsanwalt selbst, sondern durch meine wissenschaftlichen Mitarbeiter erledigt.
Häufig stellt sich die Beschwerde im Laufe der Bearbeitung als aufwendiger heraus als zunächst angenommen. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn die Beschwerde noch auf weitere Grundrechte gestützt wird oder zusätzliche Rechtsprechung gefunden wird, auf die man nun noch näher eingehen kann.
In solchen Fällen ist eine Festpreisvereinbarung besonders fair, da das Risiko eines zusätzlichen Aufwands alleine bei der Kanzlei liegt. Nach Annahme des Mandats können Sie auch sicher sein, dass meine Mitarbeiter und ich das Verfahren komplett zum vereinbarten Preis zu Ende bringen werden.
Klare Vereinbarung verhindert Streitigkeiten
Wichtig ist der Umfang der Vereinbarung: Bei Verfassungsbeschwerden bspw. ist regelmäßig nur das schriftliche Verfahren umfasst, da es nur sehr selten zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kommt. Bei Verfahren vor den Fachgerichten, insbesondere in Kommunalverfassungsstreitigkeit, wird in der Regel nur die erste Instanz vereinbart.
Nach Erhalt des Angebots über eine Festpreisvereinbarung haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, sich für oder gegen eine Vertretung durch die Kanzlei Abamatus zu entscheiden.
Zahlungsmodalitäten
Wenn es an die Bezahlung meiner Rechnungen geht, ist das Mittel der Wahl sicher die Überweisung. Meine Bankverbindung lautet:
Thomas Hummel
Münchner Bank eG
IBAN: DE29701900000002571099
BIC: GENODEF1M01
Wenn Sie lieber per PayPal zahlen wollen, ist mir dies auch sehr recht. Überweisen Sie bitte an:
paypal@abamatus.de
Bitte geben Sie bei allen Zahlungen das Aktenzeichen und die Rechnungsnummer an, damit die Zahlung korrekt verbucht werden kann und es zu keinen Missverständnissen kommt.
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherte Mandanten werden von Rechtsanwalt Thomas Hummel grundsätzlich nicht angenommen. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt, auch wenn die Mandanten die Rechnungen zunächst selbst bezahlen, fast immer zu Problemen und zusätzlichem Aufwand. Dies belastet das gegenseitige Vertrauensverhältnis und verschlechtert die Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Rechtsstreits.
Ausnahmsweise können Mandate trotz des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung angenommen werden, insbesondere wenn ganz besondere Umstände vorliegen, wegen derer diese Risiken nicht drohen. Im Bereich der Verfassungsbeschwerden droht in aller Regel kein Einstehen der Rechtsschutzversicherung, da diese nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind.
Bitte teilen Sie es bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit, falls eine Rechtsschutzversicherung besteht.