Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Kriegsdienstverweigerung.
Warum darf der Staat seine Bürger überhaupt zum Kriegsdienst zwingen?

Art. 12a Abs. 1 GG besagt:
Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
Was bedeutet Kriegsdienstverweigerung?
Kriegsdienstverweigerung ist das Grundrecht, aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe zu verweigern. Umfasst davon ist nicht zur Dienst innerhalb eines Krieges, sondern auch die militärische Ausbildung in Friedenszeiten.
Dieses Recht ist in Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz verankert. Es gilt unabhängig davon, ob aktuell eine Wehrpflicht besteht oder nicht.
Wer kann Kriegsdienstverweigerung beantragen?
Alle deutschen Staatsangehörigen, die zum Wehrdienst herangezogen werden könnten oder bei einer Reaktivierung der Wehrpflicht betroffen wären, können einen KDV-Antrag stellen – auch vorsorglich.
Wann sollte man den Antrag stellen?
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Wer befürchtet, künftig einberufen zu werden, kann ihn vorsorglich einreichen. Dies ist besonders empfehlenswert für Männer zwischen 18 und 45 Jahren, da diese im Ernstfall priorisiert erfasst würden.
Wenn man eine militärische Eskalation annimmt und befürchtet, dass im Ernstfall eine Durchsetzung des Verweigerungsrechts nicht mehr möglich ist, ist eine rechtzeitige Verweigerung umso wichtiger.
Wie stelle ich einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung?
Der Antrag ist schriftlich beim „Karrierecenter“ der Bundeswehr zu stellen. Von dort wird er an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weitergeleitet.
Enthalten sein müssen:
- Persönliche Daten
- Erklärung zur Verweigerung aus Gewissensgründen
- Begründung der Gewissensentscheidung (in Form eines Aufsatzes)
Was muss in die Begründung?

Beschreiben Sie Ihre individuelle Gewissensentscheidung, warum Sie keine Waffe in die Hand nehmen wollen. Sie sollten keine politischen oder allgemeinen Aussagen treffen und insbesondere keine aktuellen Kriege thematisieren, an denen Sie nicht teilnehmen wollen. Keinesfalls dürfen Sie die Verweigerung damit begründen, dass Ihnen der Wehrdienst unangenehm ist oder Sie Zivildienst sinnvoller finden.
Ausgangspunkte sollten konkrete Schilderung sein, wie Sie zu dieser Entscheidung gekommen sind (z. B. über Erfahrungen, ethische Grundsätze, Religion). Sie müssen also Ihr Seelenleben durchaus offen darlegen.
Die Kanzlei Abamatus kann Ihnen dabei helfen, nimmt Ihnen aber natürlich nicht Ihre Gewissensentscheidung ab.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren lässt sich grob folgendermaßen beschreiben:
- Eingang des Antrags beim BAFzA
- Einladung zur Musterung (sofern noch nicht geschehen)
- Prüfung der Unterlagen – ggf. Nachfragen
- in der Regel keine mündliche Anhörung mehr erforderlich
- Bescheid über Anerkennung oder Ablehnung
Warum werde ich nach Stellung des Verweigerungsantrags gemustert?
Weil nur bei einer positiven Musterung die Verweigerung überhaupt Sinn ergibt.
Wer nicht wehrdiensttauglich ist, also „ausgemustert“ wird, wird ohnehin nicht zum Wehrdienst herangezogen.
Was ist, wenn ich nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werde?
Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt und später geklagt werden.
Was passiert nach der Anerkennung?
Sie werden nicht zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen.
Falls ein Ersatzdienst eingeführt würde (z.B. Zivildienst, Zivilschutz, Katastrophenschutz, Verpflichtung bei THW oder Feuerwehr), müssen Sie diesen ableisten.
Was ist bei bereits abgeleistetem Wehr- oder Zivildienst?
Wer seinen Dienst schon geleistet hat, wird im Regelfall nicht erneut eingezogen. Nur in extremen Ausnahmefällen (Verteidigungsfall) könnten Reservisten mobilisiert werden.
Auch in diesem Fall können Sie den Kriegsdienst verweigern. Hierfür werden Sie regelmäßig darlegen müssen, warum sich Ihre Gewissensentscheidung seit dem damaligen Kriegsdienst gewandelt hat.
Gilt das auch im Verteidigungs- oder Spannungsfall?
Ja. Auch im Verteidigungsfall bleibt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung verfassungsrechtlich garantiert. Es darf nicht außer Kraft gesetzt werden.
Gibt es auch ein Recht auf Verweigerung von Ersatzdiensten?
Nein. Das Grundgesetz schützt nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe. Ersatzdienste müssen ggf. geleistet werden, sind aber ebenfalls begrenzt auf friedliche Zwecke.
Die Nichtableistung eines Ersatzdienstes (sog. Totalverweigerung) wurde in der Vergangenheit regelmäßig mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung geahndet.
Wo gibt es Hilfe und Unterstützung?
Die Kanzlei Abamatus unterstützt Sie gerne.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Hauptseite zum Thema Kriegsdienstverweigerung.