Häufige Fragen zur Kriegsdienstverweigerung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Kriegsdienstverweigerung.

Was bedeutet Kriegsdienstverweigerung?

Kriegsdienstverweigerung ist das Grundrecht, aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe zu verweigern. Dieses Recht ist in Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz verankert. Es gilt unabhängig davon, ob aktuell eine Wehrpflicht besteht oder nicht.

Wer kann Kriegsdienstverweigerung beantragen?

Alle deutschen Staatsangehörigen, die zum Wehrdienst herangezogen werden könnten oder bei einer Reaktivierung der Wehrpflicht betroffen wären, können einen KDV-Antrag stellen – auch vorsorglich.

Wann sollte man den Antrag stellen?

Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Wer befürchtet, künftig einberufen zu werden, kann ihn vorsorglich einreichen. Dies ist besonders empfehlenswert für Männer zwischen 18 und 45 Jahren, da diese im Ernstfall priorisiert erfasst würden.

Wie stelle ich einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung?

Schriftlicher Antrag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), per Brief oder online.

Enthalten sein müssen:

Persönliche Daten

Erklärung zur Verweigerung aus Gewissensgründen

Begründung der Gewissensentscheidung (in Form eines Aufsatzes)

Was muss in die Begründung?

Deine persönliche Überzeugung, warum Sie den Dienst mit der Waffe ablehnen

Eine individuelle Gewissensentscheidung – also keine politischen oder allgemeinen Aussagen

Konkrete Schilderung, wie Sie zu dieser Entscheidung gekommen sind (z. B. über Erfahrungen, ethische Grundsätze, Religion)

Wie läuft das Verfahren ab?

Eingang des Antrags beim BAFzA

Prüfung der Unterlagen – ggf. Nachfragen

In der Regel keine mündliche Anhörung mehr erforderlich

Bescheid über Anerkennung oder Ablehnung

Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt und später geklagt werden.

Was passiert nach der Anerkennung?

Sie werden nicht zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen.

Falls ein Dienst eingeführt würde, müssen Sie ggf. einen Ersatzdienst (z.B. Zivildienst, Zivilschutz, Katastrophenschutz, Verpflichtung bei THW oder Feuerwehr) leisten.

Was ist bei bereits abgeleistetem Wehr- oder Zivildienst?

Wer seinen Dienst schon geleistet hat, wird im Regelfall nicht erneut eingezogen. Nur in extremen Ausnahmefällen (Verteidigungsfall) könnten Reservisten mobilisiert werden – auch hier gilt das KDV-Recht weiterhin.

Gilt das auch im Verteidigungs- oder Spannungsfall?

Ja. Auch im Verteidigungsfall bleibt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung verfassungsrechtlich garantiert. Es darf nicht außer Kraft gesetzt werden.

Gibt es auch ein Recht auf Verweigerung von Ersatzdiensten?

Nein. Das Grundgesetz schützt nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe. Ersatzdienste müssen ggf. geleistet werden, sind aber ebenfalls begrenzt auf friedliche Zwecke.

Wo gibt es Hilfe und Unterstützung?

Die Kanzlei Abamatus unterstützt Sie gerne.

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