Teilweise vereinbare ich mit meinen Mandanten Stundenhonorare. Für manche Tätigkeiten wäre eine Abrechnung rein nach dem Gegenstandswert, wie es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, wenig sinnvoll. So würde bspw. die Mitwirkung an der Gestaltung eines Immobilienkaufvertrags nach den RVG-Vorschriften leicht einige tausend Euro kosten. Viel angemessener ist es da, ein Stundenhonorar festzusetzen, das einerseits mich für meinen tatsächlichen Aufwand entlohnt, andererseits aber auch dafür sorgt, dass sie nur für die erhaltenen Leistungen zahlen müssen.

Bei einem Stundenhonorar wird der Aufwand eines Mandats besonders genau in der Rechnung abgebildet.
Alles Weitere werde ich mit Ihnen besprechen, selbstverständlich vor Abschluss der Honorarvereinbarung. Die Höhe des Stundenhonorars richtet sich dabei nach den Umständen des Mandats, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
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